AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand September 2022

Allgemeine Bedingungen

1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

1.1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.

Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

Ergänzende, auf spezielle Produktgruppen oder Dienstleitungsbereiche abgeschlossene Verträge gelten zusätzlich und ergänzend zu den hier aufgeführten Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

1.3. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstands während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Bestellungen, deren Rechnungswert 300,- € (netto) übersteigen, werden kostenlos angeliefert. In allen anderen Fällen trägt der Besteller die Porto- und Verpackungskosten. Lieferungen in die Schweiz werden ab 400,-- € netto versandkostenfrei zzgl. zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Zollkosten.

2.2 Unsere Preise verstehen sich in € ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.3 Wir berechnen die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktor basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Wochen liegen.

2.4 Alle Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zahlbar, bei Bankeinzugsermächtigungen gewähren wir 0% Skonto.

2.5 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

3.1 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsunfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstandenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherte Forderung um mehr als 20% übersteigt.

4.2 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

4.3 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbrauchskreditgesetz Anwendung findet.

5. Lieferzeit, Verzug

5.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf den Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.2 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängert die Lieferzeit angemessen.

5.3 Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks oder Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt diese ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung.

Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

5.4 Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.

6. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit

6.1 Liegt eine von uns verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung vor, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablaufen der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden höchstens aber 10% des Wertes des Auftragteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.

6.2 Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge de Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern.

Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit von uns vorliegt, alle weitgehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.

6.3 Z. 6.1 und 6.1 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.

7. Lieferung, Gefahrenübergang und Entgegennahme

7.1 Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk, ab unserer Vertriebsstelle frei Bestimmungsort. Die verauslagten Kosten können wir dem Auftraggeber aktiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden zu versichern.

7.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zufällig.

7.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

7.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 9 entgegenzunehmen.

8. Annahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte unter Voraussetzung des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir 20% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistung und verbrauchten Materials als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

9. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

9.1 Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahren-übergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelnder Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen und verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 6 Monate nach Lieferung bzw. Leistung.

9.2 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

9.3 Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben

9.4 Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig machen.

9.5 Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftragsgebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadensersatzansprüche (vertraglich und außervertraglich) wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden (z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritten gegen den Auftraggeber und Schäden an aufgezeichneten Daten, usw.) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

9.6 Unsere Anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen, usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelung unter Ziffer 9.1 – 9.6 entsprechend. Für die Verletzung von Nebenpflichten (vertraglich und außervertraglich), sind wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet.

Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche (6 Monate) gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. Erfüllungsort, abwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz der Firma bzw. unsere Geschäftsstelle.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Schecksachen ist Ansbach, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.